Maik Knauf & Coll.
Regelinsolvenz


Für wen gilt die Regelinsolvenz?

Das Regelinsolvenzverfahren ist auf Personen zugeschnitten, die selbständig sind, oder selbständig waren und a) mehr als 19 Gläubiger haben, oder b) Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Lohn/Gehalt) oder c) Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus nicht abgeführter Lohnsteuer bestehen, es kommt damit vor allem für Selbständige bzw. ehemalige Selbständige infrage.

Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens ist, dass der
Schuldner entweder bereits zahlungsunfähig geworden ist oder ihm
Zahlungsunfähigkeit droht. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen
Zahlungspflichten nicht erfüllen kann; Zahlungsunfähigkeit droht, wenn
der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die
bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
 
   
Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Entgegen dem Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft das
Regelinsolvenzverfahren nur eine Phase nämlich, erfassen der
Schuldnerdaten und erzeugen der notwendigen Formularen nebst Anlagen.
Hier setzt unsere Hilfe ein. Wir helfen die Schuldenunterlagen zu ordnen
um einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners zu
erhalten. Wir erfassen gemeinsam alle Daten in die für das Verfahren
speziell entwickelte Software und erstellen anschließend die zur
Eröffnung des Verfahrens notwendigen Formulare nebst Anlagen. Das
Verfahren selbst wird eingeleitet durch den Antrag des Schuldners auf
Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Das Gericht bestellt einen
Verwalter der die in dem Antrag genannten Gläubiger anschreibt und zur
Anmeldung der Forderungen auffordert.
An das Verfahren schließt sich die Wohlverhaltenszeit an. Diese dauert
sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird sie erfolgreich
durchlaufen, dann spricht das Gericht anschließend die
Restschuldbefreiung aus.


ENDLICH: die Restschuldbefreiung

Verhält sich der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit redlich, so spricht das zuständige Amtsgericht nach Ablauf dieser Zeit die Restschuldbefreiung aus. Damit sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen davon sind nur Verbindlich-keiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geld-strafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern.

Außerdem bleiben die Ansprüche der Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Verfahrenskosten bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenzmasse oder in der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten. Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass der Schuldner während der
Wohlverhaltenszeit seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung widerrufen.


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Unsere Arbeit umfasst

- Schuldenberatung / Regulierung,
- Finanzberatung,
- Insolvenzvorbereitungen,
- Versicherungsfragen,
- Sozialberatung,
- Büroservice

Wir sind für alle Privat-personen und Gewerbe-treibenden da!
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* Wir üben keinerlei Rechtsberatung aus. Für rechtsberatende Tätigkeiten müssen geeignete Personen oder Institutionen von Kunden separat beauftragt werden. Wir erbringen ausschließlich Dienstleistungen kaufmännischer Art.